M.________-Bank (ab dem 3. Quartal) vollumfänglich nachkommen werde. Als Beleg für seinen Zahlungswillen forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer daher auf, seinerseits bis spätestens Ende Oktober 2018 den Nachweis zu erbringen, dass er die per 30. September 2018 fällig werdenden Forderungen der M.________-Bank für das 3. Quartal (ausmachend ebenfalls CHF 16‘841.90) bezahlt habe. Erneut wies sie darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Hypothekarzinsen und Amortisationen grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen beglichen würden müssten.