Die Staatsanwaltschaft nahm dies zum Anlass, die Sache erneut zu prüfen (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2018). Aufgrund des Umstands, dass der Kontostand des UBS- Kontos im Zeitpunkt der Beschlagnahme Ende Juni/Anfang Juli 2018 nicht genügend Liquidität aufgewiesen hatte und der Beschwerdeführer demzufolge zumindest im Juli 2018 tatsächlich noch nicht in der Lage gewesen war, eine Teilzahlung an die M.________-Bank zu leisten, stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, eine Freigabe im Umfang der fälligen Forderung der M.________-Bank für das 2. Quartal 2018 zu prüfen.