6 thekarzinsen und Amortisationen ins Auge zu fassen sei, sofern der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 31. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und beantragte, es sei von den gesperrten Konten im Minimum der Betrag von CHF 16‘841.90 für die Bezahlung der seit 30. Juni 2018 fälligen Forderung für das 2. Quartal freizugeben. Die Staatsanwaltschaft nahm dies zum Anlass, die Sache erneut zu prüfen (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2018).