Am 16. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft u.a. um Freigabe der beiden für die Hypothekarzinsbegleichung angelegten Konten bei der M.________-Bank. Dies mit der Begründung, dass sämtliche Konten beschlagnahmt worden seien und er nicht in der Lage sei, für die fälligen Hypotheken und die Amortisation der Liegenschaft, ausmachend CHF 16‘841.90, aufzukommen. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Begehren am 28. August 2018 mit der Begründung ab, dass Hypotheken und Amortisationen aus den laufenden Einkünften zu begleichen seien.