Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass er die Bezahlung der Hypothekarzinse/Amortisation betreffend die von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Liegenschaft in J.________, welche bislang über ein nun gesperrtes Konto bei der M.________-Bank abgewickelt worden war, mit der Bank neu zu regeln habe (Einvernahmeprotokoll vom 5. Juli 2018, Z. 478-481). Am 16. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft u.a. um Freigabe der beiden für die Hypothekarzinsbegleichung angelegten Konten bei der M.________-Bank.