4. 4.1 Strittig ist ferner die Freigabe von CHF 16‘841.90, welche die Staatsanwaltschaft – so der Beschwerdeführer – trotz früherer Zusicherung nicht vornehmen woll(t)e. Hierzu kann den Akten zunächst was folgt entnommen werden: Von den Ende Juni/Anfang Juli 2018 erfolgten Beschlagnahmungen waren auch Konten des Ehepaars A.________ betroffen, insbesondere diejenigen bei der M.________-Bank. Nicht beschlagnahmt wurden die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten bei der I.________-Bank und der N.________-Bank. Aktenkundig ist ferner, dass die Staatsanwaltschaft die Pensionskasse O.____