3.4 Hinsichtlich Nichteintreten auf das Begehren um Wiedererwägung ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Die Sache wird zur materiellen Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (GUIDON, a.a.O., N. 75). Es steht der Staatsanwaltschaft offen, die beantragte Herausgabe bzw. die Voraussetzungen der weiteren Aufrechterhaltung der Beschlagnahme separat oder gleichzeitig bzw. vorfrageweise im Entscheid über die vorzeitige Verwertung zu beurteilen.