Dass der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung innert Frist keine Beschwerde erhoben hat, obschon ihm anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018 gesagt worden war, dass eine vorzeitige Verwertung in Erwägung gezogen würde, ändert nichts an dieser Folgerung. Die damals geäusserte Absicht wäre in einem allfälligen Beschwerdeverfahren betreffend Beschlagnahme nicht von Relevanz gewesen, so dass auch nicht behauptet werden kann, der Beschwerdeführer hätte damals bereits die Möglichkeit gehabt, sich mit der Argumentation einer (möglicherweise) drohenden Verwertung gegen die Beschlagnahme zur Wehr zu setzen. 3.4