Eine vorzeitige Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten ist selbstredend nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme noch gegeben sind. Somit ist im Fall einer beabsichtigten vorzeitigen Verwertung nicht weiter erstaunlich, wenn die betroffene Person die Überprüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme verlangt, sei dies durch Einreichung eines förmlichen Wiederwägungsgesuchs oder – wie hier – dadurch, dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Herausgabe anstelle der vorzeitigen Verwertung verlangt.