Relevant ist vorliegend aber noch ein anderer Aspekt, dem massgebliche Bedeutung zukommt: Der Antrag auf Freigabe steht im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigen vorzeitigen Verwertung und ist weder ungewöhnlich noch rechtsmissbräuchlich, indem zum Beispiel auf Umgehung von Rechtsmittelfristen geschlossen werden müsste. Eine vorzeitige Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten ist selbstredend nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme noch gegeben sind.