Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2018 um Freigabe der beschlagnahmten Fahrzeuge und Schiffe und machte geltend, dem Sicherstellungsbedürfnis könne auch mit milderen Massnahmen – konkret mit einer Verfügungsbeschränkung für die beschlagnahmten Gegenstände – entsprochen werden. Wie zuvor erwähnt, liesse sich ein Anspruch auf materielle Behandlung bereits mit dem Geltendmachen milderer Massnahmen rechtfertigen. Relevant ist vorliegend aber noch ein anderer Aspekt, dem massgebliche Bedeutung zukommt: