Somit darf davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das (sinngemäss gestellte) Wiedererwägungsgesuch nicht materiell behandelt hat, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2018 denn auch bestätigt. 3.3 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2018 um Freigabe der beschlagnahmten Fahrzeuge und Schiffe und machte geltend, dem Sicherstellungsbedürfnis könne auch mit milderen Massnahmen – konkret mit einer Verfügungsbeschränkung für die beschlagnahmten Gegenstände – entsprochen werden.