Letzteres brachte sie jedoch lediglich in pauschaler Weise und damit ohne nähere Begründung vor. Ferner setzte sie sich auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2018 geäusserten Einwand auseinander, wonach mildere Massnahmen bestünden. Somit darf davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das (sinngemäss gestellte) Wiedererwägungsgesuch nicht materiell behandelt hat, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2018 denn auch bestätigt.