Ausserdem könne die Argumentation des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, die Beschlagnahme des Mercedes- Benz D SCL 500 stelle für seine Ehefrau eine unzumutbare Härte dar. Für sie bestehe kein Anlass, die Beschlagnahme in Wiedererwägung zu ziehen. Dem Wortlaut der Verfügung kann auf den ersten Blick nicht eindeutig entnommen werden, ob die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch eingetreten ist oder nicht, zumal sie darin explizit festgehalten hat, die Voraussetzungen einer Beschlagnahme seien weiterhin erfüllt. Letzteres brachte sie jedoch lediglich in pauschaler Weise und damit ohne nähere Begründung vor.