3.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich in Bezug auf die Beschlagnahme seit deren Anordnung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentliche neue Erkenntnisse ergeben hätten. Namentlich bestehe gegen den Beschwerdeführer nach wie vor der dringende Tatverdacht der Begehung verschiedener Vermögensdelikte und die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien weiterhin erfüllt. Ausserdem könne die Argumentation des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, die Beschlagnahme des Mercedes- Benz D SCL 500 stelle für seine Ehefrau eine unzumutbare Härte dar.