267 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit für die Betroffenen, Wiedererwägungsgesuche zu stellen und damit die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu beantragen. Anspruch auf Behandlung eines solchen Gesuchs besteht u.a. dann, wenn sich die Umstände seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung wesentlich geändert haben. Ist eine Verfügung wegen einer nachträglichen und wesentlichen Veränderung der Verhältnisse «fehlerhaft» geworden, besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anpassung (GUIDON, a.a.O., N. 470 mit Hinweisen; auch zum Folgenden).