3. 3.1 Beschlagnahmeverfügungen sind Verfügungen mit Dauerwirkung. Sie müssen daher an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und sind deshalb grundsätzlich abänderbar (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen, was auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Art. 267 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 267 StPO).