2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 3 die Freigabe von CHF 28‘000.00 verlangt hat, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft hat diesen für die Hypothek bestimmten Betrag, der vom Beschwerdeführer fälschlicherweise auf ein gesperrtes Konto – statt auf das Hypothekarkonto – geleistet worden ist, zwischenzeitlich zu Gunsten der Immobilienfinanzierung freigegeben.