Wie die Staatsanwaltschaft ferner zu Recht ausführt, fehlt hinsichtlich vorzeitiger Verwertung zudem ein Anfechtungsobjekt. Eine materielle Beurteilung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung findet im Beschwerdeverfahren somit auch aus diesem Grund nicht statt. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 3 die Freigabe von CHF 28‘000.00 verlangt hat, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.