Abgesehen davon liesse sich ein Feststellungsinteresse selbst bei Vorliegen einer Rechtsverweigerung nicht rechtfertigen. Diesfalls würde die Beschwerdekammer im Ergebnis lediglich die Rechtsverweigerung feststellen, verbunden mit allfälligen Weisungen an die Vorinstanz, wonach diese – soweit hier interessierend – die bisher unterlassene Handlung vorzunehmen habe (Art. 397 Abs. 4 StPO). Die Frage der vorzeitigen Verwertung würde von der Beschwerdekammer nicht materiell behandelt. Wie die Staatsanwaltschaft ferner zu Recht ausführt, fehlt hinsichtlich vorzeitiger Verwertung zudem ein Anfechtungsobjekt.