Dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss bei der Staatsanwaltschaft nach dem weiteren Vorgehen betreffend vorzeitige Verwertung erkundigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Stattdessen hat er bereits am 19. Oktober 2018 ein Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft gerügt. Eine Rechtsverweigerung kann vor diesem Hintergrund nicht ausgemacht werden. Abgesehen davon liesse sich ein Feststellungsinteresse selbst bei Vorliegen einer Rechtsverweigerung nicht rechtfertigen.