3 Verfügung) zunächst auf die Frage beschränkt hat, ob die Beschlagnahme in Wiedererwägung zu ziehen ist. Dies verneinte sie mit der Begründung, dass für sie mangels veränderter Umstände kein Anlass bestehe, die erfolgten Beschlagnahmungen der Fahrzeuge und Schiffe in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. dazu nachfolgend E. 3). Dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss bei der Staatsanwaltschaft nach dem weiteren Vorgehen betreffend vorzeitige Verwertung erkundigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.