Der Beschwerdeführer rügt damit eine Rechtsverweigerung. Diese Rüge ist aufgrund der zeitlichen Verhältnisse unbegründet. Aktenkundig hat der Beschwerdeführer auf die am 3. September 2018 angekündigte Absicht einer vorzeitigen Verwertung der Fahrzeuge und Schiffe erst – aber innert zweimal gewährter Fristerstreckung – am 8. Oktober 2018 reagiert. Der diesbezüglichen Eingabe kann entnommen werden, dass er sich nicht nur gegen die vorzeitige Verwertung zur Wehr setzt, sondern gleichzeitig auch die Herausgabe der von einer vorzeitigen Verwertung betroffenen Fahrzeuge und Schiffe beantragt.