Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Rechtsbegehren 2, die Beschwerdekammer habe festzustellen, dass die beschlagnahmten Gegenstände nicht vorzeitig verwertet werden dürften. Zur Begründung führt er aus, die Staatsanwaltschaft habe sich seit der staatsanwaltlichen Ankündigung vom 3. September 2018, wonach eine vorzeitige Verwertung beabsichtigt werde, nicht mehr dazu geäussert, ob sie weiterhin an dieser Absicht festhalte. Diese Ungewissheit sei für ihn unzumutbar und er habe ein Interesse daran, einen Entscheid über die vorzeitige Verwertung zu erhalten. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Rechtsverweigerung.