382 Abs. 1 StPO). Ebenso in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist der Beschwerdeführer insoweit, als die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht über die beantragte Freigabe eines Bargeldbetrags zur Deckung der Hypothek befunden hat (Art. 393 Abs. 2 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 2.2 hiernach Ausgeführten – einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Rechtsbegehren 2, die Beschwerdekammer habe festzustellen, dass die beschlagnahmten Gegenstände nicht vorzeitig verwertet werden dürften.