Darunter ist das angefochtene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 betreffend Wiedererwägung zu subsumieren, auch wenn es nicht explizit als Verfügung bezeichnet worden ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Der Beschwerdeführer ist durch dieses Schreiben bzw. diese Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).