BSG 162.1]). Als Verfügungen gelten individuell-konkrete Anordnungen, mit denen eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 393 StPO). Darunter ist das angefochtene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 betreffend Wiedererwägung zu subsumieren, auch wenn es nicht explizit als Verfügung bezeichnet worden ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat.