Der Beschwerdeführer reichte am 18. Dezember 2018 innert gewährter Fristerstreckung eine Replik ein und hielt mit Ausnahme des am 19. Oktober 2018 gestellten 2 Rechtsbegehrens 3 an seinen Anträgen fest. Rechtsbegehren 3 modifizierte er insoweit, als der zur Deckung der Hypothek freizugebende Betrag nunmehr nur noch CHF 16‘841.90 betrage.