Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2018 Folgendes: 1. Die Beschwerde sei bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen. 2. Auf die Beschwerde sei bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht einzutreten. 3. Die Beschwerde sei bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 3, soweit den Betrag von CHF 28'000.00 betreffend, als gegenstandslos abzuschreiben, soweit weitergehend abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschuldigten/Beschwerdeführer aufzuerlegen.