2. Es sei festzustellen, dass keine beschlagnahmten Gegenstände vorzeitig zu verwerten seien. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Betrag von insgesamt CHF 44‘841.90 (CHF 16‘841.90 + CHF 28‘000) von den beschlagnahmten Konti Nr. D.________ (IBAN E.________) und Nr. F.________ (IBAN G.________) freizugeben, eventualiter der M.________- Bank AG zu Gunsten der Immobilienfinanzierung H.________ (J.________-Grundstück) zu überweisen.