A.________ bestritt mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung und beantragte, dass auf die vorzeitige Verwertung zu verzichten sei und die Fahrzeuge und Schiffe stattdessen den Inhabern herauszugeben seien. Am 10. Oktober 2018 teilte die Staatsanwaltschaft ihm und seiner Ehefrau mit, dass sie das Gesuch um Herausgabe der Gegenstände als Gesuch um Wiedererwägung der Beschlagnahme auffasse, für eine Wiedererwägung indessen kein Anlass bestehe. Zur beabsichtigten vorzeitigen Verwertung machte die Staatsanwaltschaft keine Angaben.