Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 444 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung, Be- trugs, Geldwäscherei Beschwerde gegen das Schreiben (bzw. die Verfügung) der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 10. Oktober 2018 (W 18 94) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen A.________ wegen Leistungsbetrugs, Urkun- denfälschung, Betrugs und Geldwäscherei. Ende Juni 2018 beschlagnahmte sie weitgehend das gesamte Vermögen von A.________ und seiner Ehefrau (Konto- und Depotsperren, Grundbuchsperren betreffend die Grundstücke in J.________, K.________ und L.________, Beschlagnahme zahlreicher Fahrzeuge und Boote etc.). Mit Schreiben vom 3. September 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Ehepaar A.________ mit, dass sie die vorzeitige Verwertung der im Hinblick auf die Durchsetzung der zu erwartenden Ersatzforderungen beschlagnahmten Fahrzeuge und Schiffe beabsichtige, da diese einer raschen Wertminderung unterliegen wür- den und ihr Unterhalt hohe Kosten verursache. A.________ bestritt mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung und bean- tragte, dass auf die vorzeitige Verwertung zu verzichten sei und die Fahrzeuge und Schiffe stattdessen den Inhabern herauszugeben seien. Am 10. Oktober 2018 teilte die Staatsanwaltschaft ihm und seiner Ehefrau mit, dass sie das Gesuch um Her- ausgabe der Gegenstände als Gesuch um Wiedererwägung der Beschlagnahme auffasse, für eine Wiedererwägung indessen kein Anlass bestehe. Zur beabsichtig- ten vorzeitigen Verwertung machte die Staatsanwaltschaft keine Angaben. Dage- gen sowie gegen die mehrmals beantragte, aber nicht erfolgte Freigabe von CHF 16‘841.90 und CHF 28‘000.00 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Oktober 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Konkret stellte er folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern Mittelland, vom 10. Okto- ber 2018 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Es sei festzustellen, dass keine beschlagnahmten Gegenstände vorzeitig zu verwerten seien. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Betrag von insgesamt CHF 44‘841.90 (CHF 16‘841.90 + CHF 28‘000) von den beschlagnahmten Konti Nr. D.________ (IBAN E.________) und Nr. F.________ (IBAN G.________) freizugeben, eventualiter der M.________- Bank AG zu Gunsten der Immobilienfinanzierung H.________ (J.________-Grundstück) zu über- weisen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2018 Folgendes: 1. Die Beschwerde sei bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen. 2. Auf die Beschwerde sei bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht einzutreten. 3. Die Beschwerde sei bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 3, soweit den Betrag von CHF 28'000.00 be- treffend, als gegenstandslos abzuschreiben, soweit weitergehend abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschuldigten/Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Dezember 2018 innert gewährter Fristerstre- ckung eine Replik ein und hielt mit Ausnahme des am 19. Oktober 2018 gestellten 2 Rechtsbegehrens 3 an seinen Anträgen fest. Rechtsbegehren 3 modifizierte er in- soweit, als der zur Deckung der Hypothek freizugebende Betrag nunmehr nur noch CHF 16‘841.90 betrage. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Als Verfügungen gelten individuell-konkrete Anordnungen, mit denen eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 393 StPO). Darunter ist das angefochtene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 betreffend Wiedererwägung zu subsu- mieren, auch wenn es nicht explizit als Verfügung bezeichnet worden ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Der Beschwerdeführer ist durch dieses Schreiben bzw. diese Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist der Be- schwerdeführer insoweit, als die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Beschwer- deeinreichung noch nicht über die beantragte Freigabe eines Bargeldbetrags zur Deckung der Hypothek befunden hat (Art. 393 Abs. 2 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 2.2 hiernach Ausgeführten – einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Rechtsbegehren 2, die Beschwerde- kammer habe festzustellen, dass die beschlagnahmten Gegenstände nicht vorzei- tig verwertet werden dürften. Zur Begründung führt er aus, die Staatsanwaltschaft habe sich seit der staatsanwaltlichen Ankündigung vom 3. September 2018, wo- nach eine vorzeitige Verwertung beabsichtigt werde, nicht mehr dazu geäussert, ob sie weiterhin an dieser Absicht festhalte. Diese Ungewissheit sei für ihn unzumut- bar und er habe ein Interesse daran, einen Entscheid über die vorzeitige Verwer- tung zu erhalten. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Rechtsverweigerung. Diese Rüge ist auf- grund der zeitlichen Verhältnisse unbegründet. Aktenkundig hat der Beschwerde- führer auf die am 3. September 2018 angekündigte Absicht einer vorzeitigen Ver- wertung der Fahrzeuge und Schiffe erst – aber innert zweimal gewährter Frister- streckung – am 8. Oktober 2018 reagiert. Der diesbezüglichen Eingabe kann ent- nommen werden, dass er sich nicht nur gegen die vorzeitige Verwertung zur Wehr setzt, sondern gleichzeitig auch die Herausgabe der von einer vorzeitigen Verwer- tung betroffenen Fahrzeuge und Schiffe beantragt. Da eine vorzeitige Verwertung von Gegenständen nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen der Be- schlagnahme noch erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsan- waltschaft in ihrer Antwort vom 10. Oktober 2018 (bzw. der hier angefochtenen 3 Verfügung) zunächst auf die Frage beschränkt hat, ob die Beschlagnahme in Wie- dererwägung zu ziehen ist. Dies verneinte sie mit der Begründung, dass für sie mangels veränderter Umstände kein Anlass bestehe, die erfolgten Beschlagnah- mungen der Fahrzeuge und Schiffe in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. dazu nach- folgend E. 3). Dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss bei der Staatsanwalt- schaft nach dem weiteren Vorgehen betreffend vorzeitige Verwertung erkundigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Stattdessen hat er bereits am 19. Oktober 2018 ein Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft gerügt. Eine Rechtsverweigerung kann vor diesem Hintergrund nicht ausgemacht werden. Abgesehen davon liesse sich ein Feststellungsinteresse selbst bei Vorliegen einer Rechtsverweigerung nicht rechtfertigen. Diesfalls würde die Beschwerdekammer im Ergebnis lediglich die Rechtsverweigerung feststellen, verbunden mit allfälligen Weisungen an die Vorinstanz, wonach diese – soweit hier interessierend – die bis- her unterlassene Handlung vorzunehmen habe (Art. 397 Abs. 4 StPO). Die Frage der vorzeitigen Verwertung würde von der Beschwerdekammer nicht materiell be- handelt. Wie die Staatsanwaltschaft ferner zu Recht ausführt, fehlt hinsichtlich vorzeitiger Verwertung zudem ein Anfechtungsobjekt. Eine materielle Beurteilung der Voraus- setzungen für eine vorzeitige Verwertung findet im Beschwerdeverfahren somit auch aus diesem Grund nicht statt. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 3 die Freigabe von CHF 28‘000.00 verlangt hat, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft hat diesen für die Hypothek be- stimmten Betrag, der vom Beschwerdeführer fälschlicherweise auf ein gesperrtes Konto – statt auf das Hypothekarkonto – geleistet worden ist, zwischenzeitlich zu Gunsten der Immobilienfinanzierung freigegeben. 3. 3.1 Beschlagnahmeverfügungen sind Verfügungen mit Dauerwirkung. Sie müssen da- her an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und sind deshalb grundsätzlich abänderbar (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, N. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnah- me noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen, was auch dem Willen des Gesetz- gebers entspricht (Art. 267 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 267 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit für die Betroffenen, Wiedererwägungsge- suche zu stellen und damit die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu beantragen. Anspruch auf Behandlung eines solchen Gesuchs besteht u.a. dann, wenn sich die Umstände seit Erlass der Beschlagnahmeverfü- gung wesentlich geändert haben. Ist eine Verfügung wegen einer nachträglichen und wesentlichen Veränderung der Verhältnisse «fehlerhaft» geworden, besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anpassung (GUIDON, a.a.O., N. 470 mit Hin- weisen; auch zum Folgenden). Bei Strafverfahren wird sich die Änderung der Um- stände meist aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. Diese Erkenntnisse können dazu führen, dass die Voraussetzungen z.B. einer angeord- 4 neten Beschlagnahme dahinfallen, etwa indem sich der Tatverdacht zerstreut, die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele durch mildere Massnahmen erreicht werden können oder die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme nicht mehr rechtfertigt. Bringt der Betroffene eine derartige Änderung der Umstände im Rah- men eines Wiedererwägungsgesuchs vor, sind die Strafbehörden zur Anhandnah- me und Prüfung des Gesuchs verpflichtet. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich in Be- zug auf die Beschlagnahme seit deren Anordnung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentliche neue Erkenntnisse ergeben hätten. Namentlich be- stehe gegen den Beschwerdeführer nach wie vor der dringende Tatverdacht der Begehung verschiedener Vermögensdelikte und die Voraussetzungen für eine Be- schlagnahme seien weiterhin erfüllt. Ausserdem könne die Argumentation des Be- schwerdeführers nicht nachvollzogen werden, die Beschlagnahme des Mercedes- Benz D SCL 500 stelle für seine Ehefrau eine unzumutbare Härte dar. Für sie be- stehe kein Anlass, die Beschlagnahme in Wiedererwägung zu ziehen. Dem Wortlaut der Verfügung kann auf den ersten Blick nicht eindeutig entnommen werden, ob die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch eingetreten ist oder nicht, zumal sie darin explizit festgehalten hat, die Voraussetzungen einer Beschlagnahme sei- en weiterhin erfüllt. Letzteres brachte sie jedoch lediglich in pauschaler Weise und damit ohne nähere Begründung vor. Ferner setzte sie sich auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2018 geäusserten Einwand auseinander, wonach mildere Massnahmen bestünden. Somit darf davon ausge- gangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das (sinngemäss gestellte) Wieder- erwägungsgesuch nicht materiell behandelt hat, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2018 denn auch bestätigt. 3.3 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2018 um Frei- gabe der beschlagnahmten Fahrzeuge und Schiffe und machte geltend, dem Si- cherstellungsbedürfnis könne auch mit milderen Massnahmen – konkret mit einer Verfügungsbeschränkung für die beschlagnahmten Gegenstände – entsprochen werden. Wie zuvor erwähnt, liesse sich ein Anspruch auf materielle Behandlung bereits mit dem Geltendmachen milderer Massnahmen rechtfertigen. Relevant ist vorliegend aber noch ein anderer Aspekt, dem massgebliche Bedeutung zukommt: Der Antrag auf Freigabe steht im Zusammenhang mit der von der Staatsanwalt- schaft beabsichtigen vorzeitigen Verwertung und ist weder ungewöhnlich noch rechtsmissbräuchlich, indem zum Beispiel auf Umgehung von Rechtsmittelfristen geschlossen werden müsste. Eine vorzeitige Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten ist selbstredend nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme noch gegeben sind. Somit ist im Fall einer beabsichtigten vorzeiti- gen Verwertung nicht weiter erstaunlich, wenn die betroffene Person die Überprü- fung der Voraussetzungen der Beschlagnahme verlangt, sei dies durch Einrei- chung eines förmlichen Wiederwägungsgesuchs oder – wie hier – dadurch, dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Herausgabe anstelle der vorzeitigen Verwertung verlangt. Immerhin ändern sich mit einem Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände doch die bisherigen tatsächlichen Verhältnisse. 5 Statt der ursprünglichen Werte wären nur noch Surrogate vorhanden, über deren Schicksal zu einem späteren Zeitpunkt befunden würde. Dass der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung in- nert Frist keine Beschwerde erhoben hat, obschon ihm anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018 gesagt worden war, dass eine vorzeitige Verwertung in Erwägung gezogen würde, ändert nichts an dieser Folgerung. Die damals geäusserte Absicht wäre in einem allfälligen Beschwerdeverfahren betreffend Beschlagnahme nicht von Relevanz gewesen, so dass auch nicht behauptet werden kann, der Be- schwerdeführer hätte damals bereits die Möglichkeit gehabt, sich mit der Argumen- tation einer (möglicherweise) drohenden Verwertung gegen die Beschlagnahme zur Wehr zu setzen. 3.4 Hinsichtlich Nichteintreten auf das Begehren um Wiedererwägung ist die Be- schwerde somit gutzuheissen. Die Sache wird zur materiellen Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (GUIDON, a.a.O., N. 75). Es steht der Staats- anwaltschaft offen, die beantragte Herausgabe bzw. die Voraussetzungen der wei- teren Aufrechterhaltung der Beschlagnahme separat oder gleichzeitig bzw. vorfra- geweise im Entscheid über die vorzeitige Verwertung zu beurteilen. 4. 4.1 Strittig ist ferner die Freigabe von CHF 16‘841.90, welche die Staatsanwaltschaft – so der Beschwerdeführer – trotz früherer Zusicherung nicht vornehmen woll(t)e. Hierzu kann den Akten zunächst was folgt entnommen werden: Von den Ende Juni/Anfang Juli 2018 erfolgten Beschlagnahmungen waren auch Konten des Ehepaars A.________ betroffen, insbesondere diejenigen bei der M.________-Bank. Nicht beschlagnahmt wurden die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten bei der I.________-Bank und der N.________-Bank. Aktenkun- dig ist ferner, dass die Staatsanwaltschaft die Pensionskasse O.________ ange- wiesen hat, die Rente von monatlich CHF 9‘456.50 ab Juli 2018 nicht mehr auf das Konto bei der M.________-Bank, sondern auf das Privatkonto bei der I.________- Bank zu überweisen. Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018 wurde dem Be- schwerdeführer erklärt, dass er die Bezahlung der Hypothekarzinse/Amortisation betreffend die von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Liegenschaft in J.________, welche bislang über ein nun gesperrtes Konto bei der M.________-Bank abgewi- ckelt worden war, mit der Bank neu zu regeln habe (Einvernahmeprotokoll vom 5. Juli 2018, Z. 478-481). Am 16. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft u.a. um Freigabe der beiden für die Hypothekarzinsbegleichung angelegten Konten bei der M.________-Bank. Dies mit der Begründung, dass sämtliche Konten beschlag- nahmt worden seien und er nicht in der Lage sei, für die fälligen Hypotheken und die Amortisation der Liegenschaft, ausmachend CHF 16‘841.90, aufzukommen. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Begehren am 28. August 2018 mit der Begrün- dung ab, dass Hypotheken und Amortisationen aus den laufenden Einkünften zu begleichen seien. Weiter wies sie darauf hin, dass eine teilweise Beschlagnah- mung der monatlichen Pensionskassenrente zum Zweck der Bezahlung der Hypo- 6 thekarzinsen und Amortisationen ins Auge zu fassen sei, sofern der Beschwerde- führer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 31. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und beantragte, es sei von den gesperrten Konten im Minimum der Betrag von CHF 16‘841.90 für die Bezahlung der seit 30. Juni 2018 fälligen Forderung für das 2. Quartal freizugeben. Die Staatsanwaltschaft nahm dies zum Anlass, die Sache erneut zu prüfen (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2018). Aufgrund des Umstands, dass der Kontostand des UBS- Kontos im Zeitpunkt der Beschlagnahme Ende Juni/Anfang Juli 2018 nicht genü- gend Liquidität aufgewiesen hatte und der Beschwerdeführer demzufolge zumin- dest im Juli 2018 tatsächlich noch nicht in der Lage gewesen war, eine Teilzahlung an die M.________-Bank zu leisten, stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, eine Freigabe im Umfang der fälligen Forderung der M.________-Bank für das 2. Quar- tal 2018 zu prüfen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwer- deführer seinen künftigen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag gegenüber der M.________-Bank (ab dem 3. Quartal) vollumfänglich nachkommen werde. Als Be- leg für seinen Zahlungswillen forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdefüh- rer daher auf, seinerseits bis spätestens Ende Oktober 2018 den Nachweis zu er- bringen, dass er die per 30. September 2018 fällig werdenden Forderungen der M.________-Bank für das 3. Quartal (ausmachend ebenfalls CHF 16‘841.90) be- zahlt habe. Erneut wies sie darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Hypothekar- zinsen und Amortisationen grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen beglichen würden müssten. Mit Schreiben vom 19. September 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen Beleg für die – bereits am 7. September 2018 erfolgte – Überweisung von CHF 28‘000.00 ab seinem Konto bei der N.________-Bank auf eines der Konten bei der M.________-Bank ein. Gleichzeitig führte er aus, dass dieser Betrag einerseits zur Deckung der Hypothekarschuld für das 3. Quartal die- nen, andererseits als Anzahlung an die per Ende Jahr fällige Amortisation im Um- fang von CHF 100‘000.00 verstanden werden soll. Ferner verlangte er die Freigabe der angeblich zugesicherten CHF 16‘841.90 für die Hypothekarschuld für das 2. Quartal. Zwecks Klärung der Herkunft der einbezahlten Summe von CHF 28‘000.00 edierte die Staatsanwaltschaft bei der N.________-Bank die entsprechenden Kontounter- lagen. Aus diesen ergab sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 6. Sep- tember 2018 seine auf der Liegenschaft in L.________ lastende Hypothek bei der N.________-Bank um einen Betrag von insgesamt CHF 37‘000.00 hatte aufsto- cken und sich das Geld hatte auszahlen lassen. 4.2 Mangels Freigabe des für das 2. Quartal geschuldeten Betrags von CHF 16‘841.90 reichte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 Rechtsverzögerungsbe- schwerde ein. Darin führt er zusammengefasst aus, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in grobem Mass treu- und sachwidrig sei und die Staatsanwalt- schaft – durch ihr Untätigbleiben – das Beschleunigungsgebot verletze. Im Fällig- keitszeitpunkt der Rate für das 2. Quartal sei ihm nur noch die Rente in der Höhe von CHF 9‘456.50/Monat ausbezahlt worden. Mit dieser sei er nicht in der Lage 7 gewesen, die bereits fällig gewordene Hypothekarschuld zu begleichen, was die Staatsanwaltschaft später ja auch eingesehen habe. Trotz des geforderten Nach- weises der Bezahlung der Hypothekarschuld für das 3. Quartal habe die Staatsan- waltschaft die für das 2. Quartal in Aussicht gestellte Freigabe nicht getätigt. Dies sei treuwidrig und das Verhalten der Staatsanwaltschaft drohe in einer Zwangsver- steigerung der Liegenschaft zu enden, welche im Endeffekt nicht nur ihn seines Hauses beraube, sondern auch die Interessen der Privatkläger schädige. 5. 5.1 Wie erwähnt, sind Beschlagnahmungen aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die vom Beschwerdeführer beantrag- te Freigabe von CHF 16‘841.90 würde eine teilweise Aufhebung der Beschlagnah- me darstellen (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016). Eine solche hat u.a. bzw. soweit hier interessierend zu erfolgen, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (mit seinen drei Teilgehal- ten «Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs») verletzt wird. Im Gegensatz zur beantragten Freigabe der Fahrzeuge und Schiffe ist die Staats- anwaltschaft materiell auf dieses Anliegen eingegangen, hat jedoch bis zur Einrei- chung der Beschwerde am 16. Oktober 2018 nicht förmlich darüber verfügt. Ob sie damit eine Rechtsverzögerung begangen hat, wird unter E. 5.5 hiernach geprüft. Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die verlangten CHF 16‘841.90 nicht freigeben werde (Schreiben der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger vom 24. Oktober 2018). Da der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeverfahren nicht nur einen Entscheid der Staatsanwaltschaft anstrengt, sondern die Freigabe von CHF 16‘841.90 für die Begleichung der Hypothekarschuld für das 2. Quartal 2018 verlangt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Freigabe zu Recht verweigert hat oder nicht. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft haben sich hierzu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hin- länglich geäussert. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Ersatzforderungsbe- schlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das Existenzmini- mum zu berücksichtigen. Der von einer Ersatzbeschlagnahme Betroffene kann sich somit auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Existenzsicherung berufen. Dieser ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenz- minimum zu konkretisieren (zum Ganzen BGE 141 IV 360 [Pra 105 Nr. 19] und Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016). Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach gel- tend, dass es ihm mit der Rente der Pensionskasse in der Höhe von monatlich CHF 9‘456.50 nicht möglich sei, die quartalsweise fällig werdende Hypothekar- schuld in der Höhe von CHF 16‘841.90, ausmachend CHF 5‘613.95 pro Monat, zu begleichen. Die Staatsanwaltschaft ist anderer Meinung und hat dies dem Be- schwerdeführer gegenüber laufend betont. Vor diesem Hintergrund hat sie ihm auch mitgeteilt, dass sie die Pensionskassenrente teilweise zur Deckung der Hypo- 8 thekarschuld beschlagnahmen werde, wenn der Beschwerdeführer seinen finanzi- ellen Verpflichtungen künftig nicht nachkommen sollte. Dieses «angedrohte» Vor- gehen hat die Staatsanwaltschaft mittlerweile umgesetzt, worauf der Beschwerde- führer erneut an die Beschwerdekammer gelangt ist. Das entsprechende Verfahren BK 18 537 ist noch hängig und hier nicht weiter relevant. Im hiesigen Verfahren geht es «lediglich» um die im Zeitpunkt der Beschlagnahmungen bereits aufgelau- fene Hypothekarschuld für das 2. Quartal 2018, ausmachend CHF 16‘841.90, und somit nicht direkt um die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die laufenden Hypothekarschulden mit einem Teil seiner Pensionskassenrente zu be- gleichen. Soweit nötig wird darauf nur am Rande eingegangen 5.3 Es ist mittlerweile auch von der Staatsanwaltschaft unbestritten, dass der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Hypothekarschuld für das 2. Quar- tal 2018 bzw. anfangs Juli 2018 nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt hat, um die CHF 16‘841.90 der Bank gegenüber zu begleichen. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers trifft aber nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die Freigabe des vorgenannten Betrags zugesichert hat, wenn der Beschwerdeführer den Nachweis erbringe, dass er für die laufenden Verpflichtungen (d.h. die Hypo- thekarschuld für das 3. Quartal 2018, fällig per 30. September 2018) mit seinen lau- fenden Einkünften, d.h. mit den monatlichen Rentenzahlungen, aufkomme. Die Staatsanwaltschaft hat diesfalls lediglich die Prüfung des Freigabeersuchens in Aussicht gestellt. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass sie diese Prüfung von der genannten Bedingung abhängig gemacht hat. Dem Beschwerdeführer war die Hal- tung der Staatsanwaltschaft bezüglich finanzieller Tragbarkeit bekannt. Ist er ande- rer Meinung, so trifft ihn – v.a. wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen der Bank gegenüber nicht mehr nachkommen kann/will und vor diesem Hintergrund (sinngemäss oder ausdrücklich) die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte zur Deckung der Hypothekarschulden wünscht – eine Mitwirkungspflicht (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 6.2). Gestützt auf die vorliegenden Akten sind die finanziellen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers undurchsichtig. Ob der Beschwerdeführer für die Monate Juli bis September 2018 Rückstellungen (im Betrag von monatlich CHF 5‘613.95 [bzw. ohne Amortisation: CHF 3‘947.30]) für die per 30. September 2018 fällig gewordene Hypothekarschuld im Gesamtbetrag von ebenfalls CHF 16‘841.90 hätte machen können, lässt sich somit nicht eruieren. Dieser Um- stand hat der Beschwerdeführer jedoch für die hier interessierende Frage aufgrund seiner Mitwirkungspflichten selbst zu verantworten. 5.4 Der Beschwerdeführer ist der Bedingung nachgekommen, einen Beleg für die Be- gleichung der per 30. September 2018 fällig gewordenen Hypothekarschuld einzu- reichen. Da die Staatsanwaltschaft für diesen Fall lediglich die Prüfung der Freiga- be des für das 2. Quartal geschuldeten Betrags in Aussicht gestellt hat, ist nicht zu beanstanden, dass sie den diesbezüglichen Betrag nicht ohne Weiteres umgehend freigegeben hat. Zudem ist auch der mittlerweile ergangene negative Bescheid der Staatsanwaltschaft rechtlich zulässig und die diesbezüglich erfolgte Begründung nicht zu beanstanden. 9 Der Beschwerdeführer hat im September 2018 à conto Hypothekarschuld für das 3. Quartal nicht nur den Betrag von CHF 16‘841.90 einbezahlt, sondern CHF 28‘000.00. Erhältlich gemacht hat er diese Summe nicht etwa durch Rückstel- lungen aus seinen Einkünften, sondern durch Erhöhung der auf der ebenfalls be- schlagnahmten Liegenschaft in L.________ bestehenden Hypothek um CHF 37‘000.00. Durch diese ohne Wissen und Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorgenommene Erhöhung der Hypothek hat der Beschwerdeführer im Ergebnis den Liquidationswert dieser beschlagnahmten Liegenschaft eigenmächtig ge- schmälert. Dass er effektiv nicht in der Lage gewesen ist, die 3. Rate in Sachen Hypothek mittels seiner Rentenzahlungen anzuäufnen, belegt der Beschwerdefüh- rer in keiner Weise. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind die durch die Erhöhung der Hy- pothek erlangten liquiden Mittel von insgesamt CHF 37'000.00 vollumfänglich (und nicht nur im Umfang von CHF 28‘000.00) zur Bezahlung der fälligen Forderungen betreffend Hypothekarzinse und Amortisation seiner Wohnliegenschaft einzuset- zen. Per Anfang November 2018 stand – unter Berücksichtigung der erfolgten Ein- zahlung und der am 24. Oktober 2018 à conto Hypothek und Amortisation freige- gebenen CHF 28‘000.00 – noch ein Betrag von CHF 6‘842.80 offen (Schreiben der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger vom 5. November 2018). Durch Einsetzung der vom Beschwerdeführer zurückbehaltenen Differenz von CHF 9‘000.00 (CHF 37‘000.00 – CHF 28‘000.00) hätte diese offene Forderung der M.________-Bank beglichen werden können. Dass der Beschwerdeführer diesen Betrag zwischenzeitlich für Steuerforderungen verwendet hat, kann nicht gehört werden. Ebenso wenig, dass die einbezahlten CHF 28‘000.00 zu einem Teil für künftige Amortisationen zu verwenden gewesen wären, statt für fällige Forderun- gen der M.________-Bank. Zum einen kann der Beschwerdeführer nicht darüber bestimmen, für welche Positionen seine Einzahlung verwendet wird, sind doch zunächst die fälligen Forderungen zu begleichen. Zum anderen würden im Rahmen einer allfälligen Berechnung des Existenzminimums die Steuern nicht berücksich- tigt (Kreisschreiben Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Richtlini- en über die Berechnung des Existenzminimums). Wie die Staatsanwaltschaft abschliessend festhält, reicht der dem Beschwerdefüh- rer aufgrund der Erhöhung der Hypothek zur Verfügung stehende Betrag von CHF 37‘000.00 aus, um die Forderungen der M.________-Bank für das 2. und 3. Quartal zu begleichen. Damit besteht kein Anlass, zusätzlich einen Betrag von CHF 16'841.90 von einem beschlagnahmten Konto freizugeben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5.5 Eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft kann, soweit die Freigabe von CHF 16'841.90 bzw. der zunächst fehlgeleiteten CHF 28‘000.00 betreffend, nicht ausgemacht werden. Zwar trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 19. September 2018 vor Beschwerde- einreichung am 19. Oktober 2018 nicht gemeldet hat. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft aktenkundig bisher immer umgehend die Eingaben des Beschwerdeführers bzw. dessen amtlichen Verteidigers beantwortet hat und per 24. Oktober 2018 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer geplant gewe- 10 sen ist, ist das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach sie beabsichtigt habe, anlässlich dieser Einvernahme die finanzielle Situation zu besprechen, glaubhaft. Dieser von der Staatsanwaltschaft anvisierte Zeitpunkt kann nicht als verspätet be- zeichnet werden, zumal offensichtlich keine Zwangsvollstreckung gedroht hat. Die M.________-Bank hatte bereits im September 2018 Kenntnis über den Zahlungs- eingang von CHF 28‘000.00. Einzig über deren Freigabe bzw. Verwendungszweck wurde sie seitens der Staatsanwaltschaft noch nicht definitiv informiert. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden somit zu Hälfte, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwer- deführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Restanz trägt der Kanton Bern. 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, das die Hälfte der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren – im Fall einer Ver- urteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. f StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten we- der dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Diffe- renz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Schreiben (bzw. die Verfügung) der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 10. Oktober 2018 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Freigabe bzw. Wiedererwägung wird aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte wird angewiesen, das Gesuch materiell zu behandeln. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, sofern diese nicht gegen- standlos geworden ist bzw. soweit auf diese eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 29. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12