4. Kosten- und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ wird amtlich – in der Höhe der eingereichten Kostennote – aus der Staatskasse entschädigt. Die Rückund Nachzahlungspflicht entfällt, weil der Verurteilte nicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 23 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück.