22 3.4 Fazit Zusammengefasst ist die stationäre Massnahme bis Ende März 2019 geeignet, erforderlich und zumutbar. Ab April 2019 ist sie nicht mehr erforderlich (in zeitlicher Hinsicht), da ein milderes Mittel – die bedingte Entlassung – besteht. Für den Verurteilten ändert sich damit im Vergleich zum aktuellen Stand (jedenfalls vorerst) praktisch nichts, ausser dass das Setting unter einem anderen «massnahmenrechtlichen Titel» weitergeführt wird. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen.