dieses aber dennoch – sogar mit eigener Wohnung und unter Abkoppelung von der JVA J.________ – aufrechterhielten (vgl. Akten ASMV pag. 2041 ff.). Anzufügen bleibt, dass wenn der Verurteilte sich nach der bedingten Entlassung rechtswidrig verhalten würde, die staatlichen Behörden rasch eingreifen können und müssen. Dies kann bis zur sofortigen Anordnung von Untersuchungshaft durch die Staatsanwaltschaft gehen. 22 3.4 Fazit Zusammengefasst ist die stationäre Massnahme bis Ende März 2019 geeignet, erforderlich und zumutbar.