Geboten erscheint eine mehrjährige Probezeit mit Anordnung von Bewährungshilfe und ambulanter Behandlung sowie entsprechenden Weisungen bezüglich Kontakte zu Minderjährigen und Internetkontrollen. Diese Anordnungen können nach Überzeugung der Kammer allesamt unter Art. 62 Abs. 3 StGB subsumiert werden (vgl. dazu wiederum das Urteil des Bundesgericht 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2. f.). Damit ist den Forderungen des Sachverständigen im Wesentlichen entsprochen, da das Setting möglichst beibehalten wird. Die Staatsanwaltschaft behauptet zwar, bei einer bedingten Entlassung müsste das Setting gelockert werden.