Anders ausgedrückt wird der Ansicht des Sachverständigen gefolgt, dass nämlich ein enges Setting weiterhin nötig ist. Aus juristischer Sicht (im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung) anders wird bloss der vollzugsrechtliche Titel gesetzt, was rechtlich zulässig ist (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2 betreffend Abweichen von der Expertise in Fachfragen bei triftigen Gründen bzw. Beantwortung von Rechtsfragen durch das Gericht). Geboten erscheint eine mehrjährige Probezeit mit Anordnung von Bewährungshilfe und ambulanter Behandlung sowie entsprechenden Weisungen bezüglich Kontakte zu Minderjährigen und Internetkontrollen.