Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Empfehlungen an, wobei es aus ihrer Sicht nur aus juristischem Blickwinkel – nicht aber in tatsächlicher Hinsicht – einen Unterschied macht, unter welchem Titel das Setting weitergeführt wird. Hier zeigen sich denn auch die verschiedenen Denkweisen/Kategorien der Rechtswissenschaft einerseits und der Medizin andererseits. Anders ausgedrückt wird der Ansicht des Sachverständigen gefolgt, dass nämlich ein enges Setting weiterhin nötig ist.