Diese wird dabei freilich die besonderen Umstände des Verfahrens – die bedingte Entlassung wird wie gesehen mit grosser Wahrscheinlichkeit vor Abschluss der Therapie erfolgen – zu berücksichtigen haben. Aus fachlicher Sicht hat der Sachverständige eine mehrjährige Fortsetzung des bisherigen Settings empfohlen. Der Verurteilte ist dazu bereit. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Empfehlungen an, wobei es aus ihrer Sicht nur aus juristischem Blickwinkel – nicht aber in tatsächlicher Hinsicht – einen Unterschied macht, unter welchem Titel das Setting weitergeführt wird.