62 StGB: […] Es stellt sich hier einzig die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme unter einem andern Regime, d.h. in Freiheit, fortzusetzen. Es geht nicht um die abschliessende Beurteilung eines Therapieerfolgs oder der Erfolgsaussicht einer Massnahme, sondern nur um einen bezüglichen Teilaspekt. Nicht diskutiert wird der Bestand der Massnahme (an sich), diese dauert auch nach einer bedingten Entlassung fort […].).