davon ein knappes Jahr in einer eigenen Wohnung. Innerhalb dieses Zeitraums erachtet die Beschwerdekammer den zusätzlichen Druck der stationären Massnahme und die Möglichkeit, bei Bedarf umgehend das Setting anzupassen, für erforderlich (sowie für den Verurteilten als zumutbar und damit verhältnismässig im engeren Sinne). Unter Berücksichtigung der bereits sehr langen Dauer der stationären Massnahme erscheint eine länger dauernde Verlängerung jedoch nicht mehr als verhältnismässig im Sinne der zeitlichen Erforderlichkeit, da das momentane Setting auch nach einer bedingten Entlassung aufrecht erhalten werden kann (siehe dazu auch HEER, a.a.O., N. 21 zu Art. 62 StGB: […]