unstrittig möglich. Dieser Umstand der schnelleren Reaktion der BVD allein vermag also nicht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse darzustellen. Auch sind konkret in Bezug auf die Gefahren, die potenziell vom Verurteilten ausgehen, die Si- 20 cherheitsbelange der Öffentlichkeit nicht von so grosser Bedeutung, dass allein deswegen eine langfristige Verlängerung der Massnahme erforderlich wäre. Gemäss Dr. med. E.________ sei es sinngemäss möglich, dass sich der Druck der stationären Massnahme förderlich auf den Verurteilten auswirke (vgl. Akten Vorinstanz pag. 139 Z. 20 ff.).