Möglich sind hierbei auch Kontaktverbote oder die Weisung zur Kontrolle der internetfähigen Geräte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 05.07.2018 E. 2 und 3). Das derzeitige Massnahmesetting könnte daher nach Überzeugung der Beschwerdekammer auch bei einer bedingten Entlassung während der Probezeit vollumfänglich aufrechterhalten werden. Der Sachverständige wies aber zutreffend darauf hin, dass nach einer bedingten Entlassung eine «vereinfachte Rückversetzung» bei Bedarf – d.h. durch Verfügung der Vollzugsbehörde – nicht mehr möglich ist (Akten Vorinstanz pag. 139 Z. 25 ff.).