Auch der FPD führte aus, dass das Betreuungssetting im Falle einer bedingten Entlassung aufrechterhalten werden könne (Akten Vorinstanz pag. 80). Bei einer bedingten Entlassung beträgt die Probezeit maximal 5 Jahre. Während der Probezeit können eine ambulante Behandlung und Bewährungshilfe sowie Weisungen angeordnet werden (Art. 62 Abs. 2 und 3 StGB). Möglich sind hierbei auch Kontaktverbote oder die Weisung zur Kontrolle der internetfähigen Geräte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 05.07.2018 E. 2 und 3).