Aufgrund der bereits sehr langen Dauer der Massnahme hat sich die Verlängerung jedoch, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, zeitlich in engen Grenzen zu bewegen. Hinsichtlich der konkreten Dauer der Verlängerung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich das gegenwärtige Setting bei einer bedingten Entlassung aufrechterhalten liesse. Dies bestätigte der Sachverständige anlässlich der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hautverhandlung vom 18. September 2018 (Akten Vorinstanz pag. 139 Z. 13 ff.). Auch der FPD führte aus, dass das Betreuungssetting im Falle einer bedingten Entlassung aufrechterhalten werden könne (Akten Vorinstanz pag.