Dies vermag die Gewichtung der sehr langen Dauer der Massnahme etwas zu relativieren. Es ist also bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass bei einer Verlängerung der Massnahme die persönliche Freiheit des Verurteilten nicht im selben Masse eingeschränkt würde wie bei einem geschlossenen Straf- oder Massnahmevollzug. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint aktuell eine (kurzzeitige) Verlängerung der stationären Massnahme noch nicht als unverhältnismässig. Aufgrund der bereits sehr langen Dauer der Massnahme hat sich die Verlängerung jedoch, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, zeitlich in engen Grenzen zu bewegen.