Die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Verurteilten an Freiheit und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse hat konkret zu erfolgen. Folglich ist auch die konkrete Ausgestaltung der Massnahme und die damit verbundene Freiheitsbeschränkung mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2018 vom 27.07.2018 E. 3.2, siehe auch Urteil des Kantonsgerichts Basel Landschaft 470 16 210 vom 20.12.2016 E. 2.4.12).