Doch auch die privaten Interessen des Verurteilten hatten bereits bei der letztmaligen Verlängerung aufgrund der langen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit von damals über 12 Jahren ein erhebliches Gewicht. Inzwischen befindet er sich seit mehr als 14 Jahren in der Massnahme, womit seine grundrechtlich geschützten Interessen noch gewichtiger geworden sind. Die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Verurteilten an Freiheit und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse hat konkret zu erfolgen.