Je länger die Massnahme gedauert hat, umso grösser ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit und umso mehr bedarf eine weitere Verlängerung der Massnahme einer besonderen Rechtfertigung bzw. umso mehr findet das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung. Eine geeignete und notwendige Massnahme kann damit unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt (HEER, a.a.O., N. 36 und 37a zu Art. 56 StGB).