Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1). Je länger die Massnahme gedauert hat, umso grösser ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit und umso mehr bedarf eine weitere Verlängerung der Massnahme einer besonderen Rechtfertigung bzw. umso mehr findet das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung.